Einführung
Einige
Informationen über Herrschaften am Hochrhein und im südlichen Schwarzwald
(Hotzenwald).
1. Die
ersten Städte in unserem Raum
In spätrömischer Zeit bildeten
die Bischofssitze in Straßburg, Basel (Ende 4. Jahrhundert) und Konstanz
die Keimzellen städtischer Siedlungen. Die Stadt als ein Gebilde mit gesondertem
Rechtsstatus leitet sich also aus der "antiken Tradition der Römer-
und Bischofsstädte auf germanischem Boden her Mit ihrer Verfassung und wirtschaftlichen
Struktur wurden sie zum Vorbild später entstehende städtische Gemeinwesen…"(Oeschger
Bernhard, 1978, S. 74.).
2.
Die "Marktorte" der karolingischen Epoche, verdanken ihre Gründung
nicht zuletzt den Kaisern, die von Pfalz zu Pfalz, ihren Regierungsorten im frühen
und hohen Mittelalter, zogen und für sich und ihren zahlreichen Tross Unterkünfte
und Nahrungsmittel brauchten. In Zürich zum Beispiel bestand bereits 930
ein Markt als kaiserliche Gründung. Aber auch die Reichsklöster wie
Säckingen, Reichenau und St. Gallen waren Kaiserhöfe und hatten die
Kaiser zu beherbergen. Sie waren nicht zuletzt darum auch reichlich mit Landbesitz
und besonderen Rechten begabt worden.
3.
Zu den frühmittelalterliche Klöstern gehörte auch das von Fridolin
(er wirkte an der Schwelle vom 8. zum 9. Jahrhundert in unserer Landschaft vom
Rhein bis zum Bodensee) gegründete Kloster auf der Rheininsel. Wann die dazu
gehörende Marktsiedlung entstand und zur Stadt erhoben wurde, ist nicht mehr
genau zu ermitteln, da 1272 das Kloster abbrannte und alle Dokumente mit verbrannten.
Das 10. oder 11. Jahrhundert wird als Entstehungszeit angenommen, da eine andere
städtische Siedlung auf dem Grundbesitz des Klosters, die Stadt Laufenburg,
1207 gegründet wurde, in einer Zeit, als der Marktort Säckingen bereits
bestand.
4. Die spätere
Stadt Säckingen ist also mit Sicherheit eine herrschaftliche Gründung
des Stifts und erhielt von diesem - gefördert durch den Kaiser als oberstem
Lehnsherr - nach und nach alle städtischen Privilegien. 1316 z. B. bestätigte
Herzog Leopold von Habsburg-Österreich die Freiheiten der Stadt Säckingen.
5.
In dieser Periode, also im 14. Jahrhundert, war die Glanzzeit des Stifts bereits
vorüber. In der Zeit der Ottonen im 10. Jahrhundert war dem Stift Säckingen
wie auch anderen Reichsklöstern die volle Immunität verliehen worden.
Das hieß, sie waren vor landesfürstlichen Machtansprüchen geschützt
und unterstanden allein der Jurisdiktion des Königs bzw. dessen bestellten
Lehensträgern.
1173 verlieh Kaiser Friedrich Barbarossa seinem Lehensmann
Albrecht III. von Habsburg die Hoheit über das Kloster (die Reichsvogtei)
und dessen gesamten Besitz - also auch über die Stadt Säckingen und
den Markt Laufenburg. Als Vogteisitz wählten die Habsburger ihre Burg (ihr
Schloss) in Laufenburg und gründeten auf Stift-Säckingischem Grundbesitz)
eine Stadt.
Der Anspruch auf die Reichsunmittelbarkeit ging also an die Habsburger
über, deren Rudolf 1273 dann sogar zum König gewählt wurde.
De
Jure blieb die jeweilige Äbtissin Hoheitsträgerin und wurde im 14. Jahrhundert
sogar in den Reichsfürstenstand erhoben.
Stift und Stadt Säckingen
aber blieben bis 1805 als Habsburger Erbbesitz bei Habsburg-Österreich.
6.
Eine vergleichbare Entwicklung nahmen auch andere Herrschaften, denen es nicht
gelang, sich den Habsburgischen Ausdehnungs- und Machtbestrebungen zu entziehen.
Zu diesen gehörte auch das Geschlecht der Tiefensteiner zu deren Besitz die
von ihnen im vorderen Hotzenwald angesiedelten Bauernschaften mit ihren besonderen
Rechten gehörten, aus denen sich die späteren Einungsgenossenschaften
entwickelten. Die Habsburger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche und Besitzungen
auf dem Schwarzwald, mit dem sie 1254 belehnt worden waren, die Stadt Waldshut
gründeten, tasteten die Selbstverwaltungskörperschaften der so genannten
Freibauern nicht an.
7.
Der von den Habsburgern so genannte Verwaltungsbezirk "Grafschaft Hauenstein"
(benannt nach dem vorübergehenden Sitz des ersten Waldvogts auf der Burg
Hauenstein im Rheintal) umfasste die Einungen auf dem Wald. Zu ihnen gehörten
die Siedlungen zwischen der Wehra im Westen, der Schlücht im Osten, dem Rheintal
im Süden und der Grenze zum Zwing und Bann im Norden. Auch die "zugewandten"
Talschaften Todtnau und Schönau kamen später hinzu. Der Sitz des Waldvogts
- über mehrere Generationen bekleideten die Schönauer dieses Amt - wurde
Waldshut bis auch hier Amt und Zuständigkeit mit dem Übergang an Baden
endeten.
Die hier zusammengestellten
Informationen sind vor allem folgenden Schriften entnommen:
Baumgartner,
Stefan: Zwischen Tradition und Revolution. Das Problem der "Freiheit"
und "Herrschaft" in der Verfassungsgeschichte der Grafschaft Hauenstein
im Kontext der "Salpeterer-Unruhen" des 18. Jahrhunderts. Unveröffentlichte
Wissenschaftliche Arbeit im Fach Geschichte an der Universität Freiburg i.
Br. Im SS 2006
Enderle, Adelheid: Das adelige Damenstift zu Säckingen.
In: Nachbarn am Hochrhein. Eine Landeskunde der Region zwischen Jura und Schwarzwald.
Hrsg.: Fricktal-Badische Vereinigung für Heimatkunde. Möhlin CH 2002,
Bd. 1, S. 223 - 291
Kistler, Martin: Die Verfassung der Grafschaft Hauenstein
im Vergleich mit der Entwicklung und den Verfassungen der Schweizer Urkantone
und den Bestrebungen genossenschaftlicher Selbstverwaltung in Vorderösterreich.
Basel 2006
Oeschger Bernhard: Die Geschichte der Stadt Säckingen.. In:
Ott, Hugo (Hrsg.): Säckingen. Geschichte der Stadt. Stuttgart 1978, S. 73
- 130
Ruch, Joseph: Geschichte der Stadt Waldshut. Waldshut 1966
Schib,
Karl: Geschichte der Stadt Laufenburg. Aarau 1951
Zu
Geschichte und Verfassung der Grafschaft Hauenstein vgl. auch Wikipedia: Grafschaft
Hauenstein
Einungsverfassung
und die Salpetererunruhen
Auslöser
der später so genannten Salpetererunruhen ist die Überzeugung einiger der betroffenen
Einungsgenossen in der ehemaligen Grafschaft Hauenstein, dass ihnen ihre von alters
her überkommenen Rechte und Freiheiten genommen werden. Zu diesen Rechten gehörte
die Selbstverwaltungskörperschaft der Einungen und zu den Freiheiten die unmittelbare
Zugehörigkeit eines Teils der Einungsgenossen zum Hause Habsburg.
Zunächst
einige Bemerkungen zu dem hier angesprochenen Freiheitsbegriff (vgl. dazu auch
die Seite mit dem Aufsatz zu der Frage: Waren
die Salpeterer Freiheitskämpfer?" ). Er wird verständlich wenn
wir uns die Lehnsverfassung ins Gedächtnis zurückrufen, die sich im
Mittelalter herauszubilden begann.
Danach
vergab der König - stark verkürzt und schematisch betrachtet - Ländereien
mit den darauf lebenden Menschen an die ihm nachgeordneten Vasallen (Fürsten,
Herzöge, Grafen und andere Edle), die aus den erhaltenen Lehen ihre Einkünfte
bezogen. Als Gegenleistung hatten sie dem Kaiser Heeresfolge zu leisten.
Als
sich Städte herausbildeten, strebten viele von ihnen danach, "freie"
Städte zu werden. Das hieß nichts anderes, als ebenfalls nur der Jurisdiktion
des Königs bzw. eines von ihm beauftragten "Stellvertreters" direkt
zuzugehören und nicht irgendeinem seiner adligen Vasallen, ihm Steuern zu
bezahlen - und bei Bedarf auch Heeresfolge zu leisten.
Ein
Teil der Bauern auf dem Wald nun waren ebenfalls solche reichsfreien beziehungsweise
reichsunmittelbaren Untertanen. Sie leisteten ihre Abgaben nicht an eine Instanz,
die sich zwischen ihnen und dem Kaiserhof mit ganz eigenen Rechten geschoben hatte,
sondern unmittelbar dem König und an die von ihm ausdrücklich berufenen
Lehnsmänner. In unserem Raum war das, wie oben bereits erwähnt, ab 1254
der Graf von Habsburg. Natürlich sammelte dieser die Abgaben nicht selbst
ein, genau so wenig wie die Klöster in unserem Raum das taten. Hierfür
wurden "Meier" eingesetzt bzw. berufen. Nicht selten waren das ursprünglich
selbst Bauern, die einen "Meierhof" betrieben und verwalteten, die Naturalabgaben
sammelten und verwalteten. Mit der Zeit konnten verdiente Meier in den Adelsstand
werden.
Diejenigen
Herren aus dem Adel, die vom König beauftragt wurden, in seinem Namen bzw.
an seiner Statt die hohe Gerichtsbarkeit auszuüben sowie die ihnen anvertrauten
Landschaften und/ oder Reichslehen zu zu schützen und ihrem Herrn, dem König,
Heeresfolge zu leisten, waren die Grafen. Zum Vogt des reichsfreien Stiftes Säckingen,
dem alamannischen Frühkloster in unserer Landschaft, wurde zum Beispiel im
Jahre 1253 der Graf von Habsburg bestimmt, jener Rudolf, der einige Jahre später
(1273) selbst zum König gewählt wurde. Es übten aber diese "Reichsgrafen"
nicht immer und überall selbst die Vogtei aus, sondern beriefen ihrerseits
Vögte die in der Praxis ihre juristischen und militärischen Aufgaben
wahrnahmen. Das waren, wie es am Beispiel der Habsburger gut nachweisbar ist,
Verwandte und Vertraute des Königs. Bereits unter den Söhnen wurde geteilt:
die Grafschaft Habsburg Laufenburg fiel an. Nachdem der letzte der Habsburg-Laufenburger
Grafen verstorben war, im Volksmund der "gute Graf Hans", fiel sein
Erbe zurück an das Haus Habsburg, wurde. Es
übten aber diese "Reichsvögte"
Es
waren also jeweils Vögte eingesetzt, die die Interessen der Herrschaften
wahrnahmen und zum Beispiel in deren Namen Recht sprachen und richteten und die
jeweiligen Geldbußen einnahmen. Auch er wurde jeweils unter dem ortsansässigen
Adel ausgewählt und vertrat gleichsam den König bzw. seinen obersten
Lehnsherrn vor Ort. Bei uns war das der "Waldvogt", dessen Sitz auf
der Burg Hauenstein und später in der Stadt Waldshut war.
Um
Missverständnisse zu vermeiden ist es höchst bedeutsam zu wissen, dass die hier
gemeinte Freiheit nichts mit der bürgerlichen Freiheit unserer Tage beziehungsweise
dem Verständnis von persönlicher Freiheit des Individuums, so, wie wir es verstehen,
zu tun hat. Es ist ja auch, wenn wir genau hinschauen, auch heute unsere persönliche
Freiheit eingeschränkt, wenn wir uns in unserer Rolle als Bürger eines Gemeinwesens
beziehungsweise eines Staates sehen. Auch wir haben, wie die Bauern und Bürger
im Mittelalter, unsere Abgaben zu leisten und dürfen dafür vom Staat den Schutz
von Leben und Eigentum erwarten. Nur ist dieser Staat, ebenfalls grob vereinfacht
und typisch betrachtet, heute eine von uns allen getragene Körperschaft, die im
Grunde jeder Einzelne mitverantwortet und mitgestaltet. Und im Mittelalter verkörperten
den Staat Personen, wie Könige oder Kaiser oder Personengruppen wie mächtige Adelsgeschlechter
und die Kirche. Ihre Zuspitzung erfuhr diese an Personen gebundene staatlicher
Verfassung in der Zeit des Absolutismus, als ein König von sich sagen konnte:
"Der Staat bin ich". Der bürgerliche Freiheitsbegriff, gekoppelt mit
jenem von der Gleichheit aller Menschen, egal ob Bürger, Bauer oder Edelmann und
mit jenem von der "Brüderlichkeit", heute sprechen wir von Mitverantwortung
und Solidarität, bildete sich ja erst in der Aufklärung heraus, als jener geistesgeschichtlichen
Periode, die die Französische Revolution vorbereitete. Darum ist es verständlich,
dass die Salpeterer diesen (bürgerlichen) Freiheitsbegriff nicht meinen konnten.
Wir sollten uns dessen stets bewusst sein, wenn wir heute vom "Freiheitskampf"
der Salperer sprechen. Und wenn wir den Traum der Salpeterer in eine Formel bringen,
dann können wir sagen: Die Salpeterer wollten nur dem Kaiser direkt angehören
und keinem anderen Herrn.
Unser
Freiheitsbegriff dagegen schließt diese Form der Zugehörigkeit zu einer den Staat
verkörpernden beziehungsweise repräsentierenden Person völlig aus. Oder könnten
Sie sich vorstellen, einem Bundeskanzler oder Ministerpräsidenten untertan zu
sein, ihm anzugehören?
Wenn
es keine persönlichen Freiheitsrechte in unserem heutigen Verständnis
gab, worin sahen die Einungsgenossen im vorderösterreichischen Verwaltungsbezirk
"Grafschaft Hauenstein" die Inhalte ihrer Freiheiten, wie sie von alters
her überkommen waren?
Als ein bedeutsames Element dieser alten Freiheiten
und Rechte ist die Mitwirkung an der niederen Gerichtsbarkeit zu betrachten.
Zur
Grafschaft Hauenstein gehörten neben dem Zwing und Bann von St. Blasien und
den Waldstädten am Hochrhein der "Wald" mit den acht Einungen,
die über eine eigene Gerischtsverfassung verfügten. Sowohl der nachfolgende
Text, der über Inhalte der Einungsverfassung Auskunft gibt, als auch die
Übersichtskarte sind meinem Buch: Die Salpetererunruhen im Hotzenwald. Wolpadingen
2003, S. 32 ff entnommen.