Zur
Aufnahme Martin Kistlers mit dem Blumenstrauß finden wir auf der Seite der
Theatergruppe Dogern www.beepworld.de den
folgenden Text: "Die
Theatermitglieder gratulieren ihrem Mitspieler Martin! Die meisten erleben
es nie. Nur wenigen verdienten Menschen wird die Ehre zuteil, dass eine Straße
nach ihnen benannt wird. Bei manchen ist es "nur" ein Weg, aber
auch das dokumentiert die öffentliche Wertschätzung. Gerade mal 29 Jahre
alt ist Martin Kistler aus Dogern, der in seiner Heimatgemeinde unter Umgehung
aller behördlicher Vorschriften zum Paten wurde. Seine Mitspielerinnen vom
Theaterverein gratulierten mit der Aktion zur Promotion und tauften den bis dahin
namenlosen privaten Zugang zur Wohnung in der Haupstraße "Dr.-Martin-Kistler-
Weg". Das Schild ist eine Hommage an einen großen Sohn der Gemeinde,
der nicht nur Jura studiert hat, sondern sich in vielfältiger Weise ins öffentliche
Leben einbringt. Er sitzt im Gemeinderat, arbeitet in der katholischen Gemeinde
mit, bereichert die Fasnacht und steht in seiner Freizeit gern als Akteur auf
der Bühne beim Theaterverein s'Dogermer Kom(m)ödle. Und jetzt schon
ein eigener Weg - der wird Martin Kistler ganz sicher auf die Straße des
Erfolgs führen." Es
darf im Zusammenhang mit dieser besonderen Ehrung auf das Engagement Martin Kistlers
als Schauspieler hingewiesen werden. Er wirkte bei dem Spiel des auf diesen Seiten
besprochenen Spiels "Der
Schmied von Dogern" von Gerhard Jung mit. |
Die
Laudatio anlässlich der Präsentation der Dissertation Martin Kistlers
als Buch am Dezember 2006 in den Räumen der Sparkase Hochrhein in Waldshut
hielt der Historiker Dr. Christian Ruch. Sie ist mir dankenswerter weise von Herrn
Ruch zur Verfügung gestellt worden. Seine hochinteressanten Ausführungen,
die in der vollbesetzten Festhalle der Sparkasse auf lebhaftesten Beifall stießen,
kann hier nachgelesen werden. Dr.
Joachim Rumpf |
Vorbemerkungen Die
Aufnahme dieser Rechtshistorischen Arbeit in die Salpetererseiten begründet
sich mit den Anliegen der Salpeterer des achtzehnten Jahrhunderts, die für
ihre von alters her gekommenen Rechte und Freiheiten eintraten. Deren wesentlichen
Bestandteile waren die Einungsverfassung mit den mit ihr verbundenen Privilegien. Überlegungen,
die auf den, mit historischen Quellen nicht fassbaren Ursprung von Regeln und
Normen im Zusammenleben von Menschen eingehen, sollen der Einführung in die
Arbeit von Martin Kistler vorangestellt werden. Genau
so wie jeder erwachsene Mensch auf seine Lebensgeschichte zurückblicken kann,
hat jede der "Institutionen", die auf unser persönliches Leben
einen mehr oder weniger großen Einfluss hat, ihre eigene Geschichte. Martin
Kistler beschreibt in seiner Arbeit die Institution "Hauensteiner Einungsverfassung",
geht ihrer Geschichte nach und vergleicht sie mit den Rechts- und Verfassungsinstitutionen
sowohl der Schweizer Urkantone als auch der anderen Herrschaften in Vorderösterreich. Es
wird in dieser bemerkenswerten Arbeit immer wieder über die Ursprünge
derartiger Institutionen Auskunft gegeben, wobei Kistler, den Gepflogenheiten
wissenschaftlichen Arbeitens folgend, die Quellenlage prüft. Danach verlieren
sich die Anfänge der hier zu betrachtenden Rechts- und Verfassungsinstitutionen
im Nebel einer quellenmäßig nicht erfassbaren historischen Periode,
die - bezogen auf die Landschaften der heutigen Schweiz und Südwestdeutschlands
- zeitlich etwa an der Schwelle vom spätrömischen Imperium bis zur Herausbildung
von germanischen Königtümern auf römischem Reichsboden angesiedelt
werden können. Verlässt man aber für diesmal die Historie und
zieht anthropologischer, soziologischer und sozialpsychologischer Erkenntnisse
hinzu, dann erhält man die Chance, den Wurzeln von "Institution"
beziehungsweise "institutionalisierten" Handlungen dem Phänomen
"Institution" näher zu kommen. Das werde ich mit den folgenden
Sätzen unternehmen: 1.
Der Mensch ist das einige Lebewesen, dessen Verhalten nicht ausschließlich
von angeborenen Instinkten geleitet wird. Er ist frei gesetzt 2. Der Mensch
kann als Einzelwesen nicht überleben. Allein in Gesellschaft mit anderen
vermochte er sich zu behaupten. 3. Im Unterschied zu den Tieren, zum
Beispiel zu anderen Primaten, ist beim Menschen das Zusammenleben mit anderen
Menschen nicht "von der Natur" vorgegeben; er muss die Art und Weise
des Umgangs miet seinsgleichen regeln. Im Wechselspiel zwischen den Bedürfnissen
des Einzelnen und denen der anderen Angehörigen seiner Gruppe (Familie, Sippe)
bildete sich als spezifisches Instrument sozialer Interaktion die Sprache heraus
und mit ihr die Überlieferung. Damit wurde es möglich, Regeln des sozialen
Verhaltens aber auch andere Elemente dessen, was wir unter dem Sammelbegriff "Kultur"
fassen, zum Beispiel wie handwerkliche Techniken, Tierhaltung, religiöse
Rituale u. v. a. m. zu überliefern. 4. Sowohl die Regelung zwischenmenschlicher
Verhaltensweisen, wir sprechen heute von den Normen und Regeln in einer Gesellschaft,
als auch alle anderen kulturellen Entwicklungen in der Menschheitsgeschichte,
waren und sind "institutionalisiert". Lassen wir Gehlen zu Worte kommen:
Institutionen sind für ihn die Orientierungspunkte in der Weltoffenheit.
Sie bieten die Grundlagen für menschliches Handeln insofern, als sich dieses
Handeln an Dauer orientiert und über den aktuellen Vollzug hinaus wirkt:
"Angesichts der Weltoffenheit und Instinktendbindung des Menschen ist es
durch nichts zu gewährleisten, dass ein gemeinsames Handeln überhaupt
zustande kommt oder dass es, einmal vorhanden, nicht morgen wieder zerfällt.
Gerade in diese Lücke tritt ja die Institution" (Urmensch
und Spätkultur. Wiesbaden 1956, S. 178). Institutionen stellen die
Grundlage für das Denken, das Urteilen, das Handeln; sie beeinflussen selbst
die Gefühlsbereiche des Menschen. ...Sie regeln uns nicht nur in unserem
Verhalten ein, sie greifen bis in unsere Wertgefühle und Willensentschlüsse
durch ..." (ders.: Anthropologische Forschung. Reinbeck 1970,
S. 72). In der allgemeinen Systemtheorie ist die Rede von sinnstiftenden
Interaktionen als konstitutives Merkmal sozialer Systeme. 5. Einerseits ist
davon auszugehen, und ich zweifle nicht an dieser Prämisse, dass wir Menschen
schon immer Institutionen brauchten, wie uns die Anthropologie Arnold Gehlens
vor Augen stellte. Anderseits gingen Menschen stets schöpferisch mit diesen
"Zwängen" zu institutionalisiertem Handeln bzw. Verhalten um. So
bietet zum Beispiel die Geschichte des Rechts und der Verfassungen von Gesellschaften
einen überzeugenden Anschauungsunterricht darüber an, dass Menschen
in der Lage sind, ihre Institutionen veränderten Bedürfnissen und Bedingungen
anzupassen. Und wo und wann das nicht auf friedlichem Wege gleichsam evolutionär
möglich war, da sprechen wir von Revolutionen. Vgl. zu
diesen Ausführungen u. a.: Bronfenbrenner, Urie: Die Ökologie der menschlichen
Entwicklung. Stuttgart 1980; Jensen, Systemtheorie. Stuttgart 1983; Mead, George
Gerbert: Geist, Identität und Gesellschaft. Frankfurt / M. 1980 Damit
wäre ich zum Ausgangspunkt meiner Überlegungen zurückgekommen.
Die Verfassungsinstitutionen über die Martin Kistler Auskunft gibt, haben,
wie alle anderen Institutionen in unserem Leben anthropologisch erklärbare
Wurzeln. Sobald man dies bedenkt, ist es so selbstverständlich, dass es banal
scheint, das auszusprechen. Und dennoch lege ich gerade im Zusammenhang mit dem
Untersuchungsgegenstand Kistlers Wert darauf, den Charakter von Institutionen
hier festzuhalten. Gerade wenn von dem Kampf für die Bewahrung "alter
Rechte und Freiheiten" (also überkommener Institutionen) die Rede ist,
wie es bei den Salpeterern in Bezug auf die Einungsverfassungen im Hauensteinischen
der Fall war, erscheint mir vorab wichtig, dass klar gestellt wird, was im Zusammenhang
mit der hier vorgenommenen Einführung in die rechtshistorische Arbeit von
Manfred Kistler als "Institution" verstanden wird. |
Zu
Martin Kistlers Arbeit
Einführung
Martin
Kistler führt uns mit seiner Arbeit weit in die Geschichte zurück. Im
Grunde begibt er sich mit uns an die Anfänge demokratischer Strukturen in
Verfassungen, die unsere bäuerlichen Vorfahren entwickelten und tut das am
Beispiel Vorderösterreichs und der Schweiz. Kistlers Verdienst ist es,
dass er die vorhandenen Quellen und die Literatur zu den Themen "Einungsverfassung",
"Rechte und Freiheiten" zusammengetragen und sorgfältig durchgesehen
hat. Aus diese Weise entstand eine gut belegte und für die historisch Interessierten
informative Schrift, deren besonderer Wert nicht zuletzt darin zu sehen ist, dass
sie auf relativ wenigen Seiten die Verfassungen der Landgemeinden in allen vorderösterreichischen
Herrschaften Südwestdeutschlands darstellt und untereinander auf Gemeinsamkeiten
und Unterschiede hin befragt. Vor allem aber regen die ausführlichen Darstellungen
der eidgenössischen Selbstverwaltungsorgane und ihrer Geschichte dazu an,
sich über deren Herkommen und die Verwandtschaftsbeziehungen mit den "Einungen"
in Vorderösterreich, weiter Gedanken zu machen. Insofern sind interessante
Ausgangspositionen für künftige Forschungen in diese Richtung hin geschaffen
worden. Denn nach wie vor bleiben die Anfänge von genossenschaftlichen Verbünden
"freier" Bauern bzw. Siedler in unserer Landschaft noch im Bereich des
sagenhaften, weil es an schriftlichen Quellen fehlt. Immerhin konnten die Verweise
Kistlers auf vergleichbare, historisch besser erhellte Entwicklungen in der Frühzeit
alemannischer Landnahme, wie zum Beispiel in dem Kapitel über Voralberg,
etwas Licht in diese Zeit bringen Einige Motive freilich, Antworten auf die
Fragen nach dem "Warum" derartiger Zusammenschlüsse, sind mit dem
Hinweis auf die anthropologischen Prämissen im Zusammenhang mit den Zwecken
und Zielen aller Institutionen, die sich Menschen schufen, bereits in den Vorbemerkungen
angedeutet. Andere, historisch belegbare, erschließen sich aus der Arbeit
Kistlers mit der er u. a. die "vollständige, mythenfreie Darstellung
der Einungsverfassung der Grafschaft Hauenstein" anstrebt und sie mit "den
Entwicklungen und Verfassungen der Schweizer Urkantone" vergleicht (S. 150
die Seitenangaben beziehen sich auf die im Manuskript). |
Absichten
und Ziele der Untersuchung Im
Aufsatz über Karl Friedrich Wernet
wurde bereits die Hoffnung geäußert, dass das reiche von ihm zusammengetragene
und kaum gesichtete Material von Heimatforschern gehoben und verarbeitet werden
würde. Nun ist es kein Angehöriger der Historikerzunft, der sich dieses
Materials annahm, sondern ein Jurist: Martin Kistler hat es unternommen, Wurzeln
und Erscheinungsbild der Einungsverfassung der Grafschaft Hauenstein mit den Einungsverfassungen
in der Schweiz und anderen Gebieten Vorderösterreichs zu vergleichen und
für diese Arbeit den Nachlass von Karl Friedrich Wernet im Archiv des Landkreises
Waldshut durchzuarbeiten. Martin
Kistler beschreibt die Rechts- und Verfassungssituation der ehemaligen Grafschaft
Hauenstein und zwar in ihren Erscheinungsbildern im 18. Jahrhundert aber auch
ihre Herausbildung und die historischen Veränderungen. Gerade im Zusammenhang
mit der historischen Perspektive erhalten die Vergleiche mit den Selbstverwaltungskörpern
der alten Schweiz (S. 7) und mit anderen vorderösterreichischen Gebieten
ein ganz besonderes Gewicht in Bezug auf die Zielrichtung dieser Arbeit. Martin
Kistler will den Nachweis führen, dass die "Hauensteinischen Freiheiten
einzigartig" im vorderösterreichischen Landesteil der Habsburger Monarchie
waren. Er wird seinen Forschungsgegenstand abrunden, wenn er eine "Einordnung
beziehungsweise Abgrenzung" der Hauensteinischen Verfassung, orientiert an
den von Peter Blickle geschaffenen Kategorien "Kommunalismus", Republikanismus"
und "Agrarverfassungsverträge" vornimmt. Außerdem wird
er Tobias Kies Feststellung relativieren: Die Einung als bäuerliche Selbstverwaltungskörperschaft
entfaltete ihre größte Kraft nicht als ein "abstraktes Ideal",
wie es Tobias Kies behauptete, sondern besaß auch in der Praxis höchste
Relevanz" (S. 8) Soweit die in der Einleitung geäußerten Zielsetzungen. |
| Zum Aufbau der
Arbeit Die Schrift
Martin Kistlers ist in zwölf Kapitel mit jeweils detaillierten Unterkapiteln)
gegliedert. Neben der Einleitung (A) und dem Schluss (L) sind das die Kapitel
(Nur die Kapitelüberschriften)l |
| B | Die
Einordnung der Grafschaft Hauenstein in die vorderösterreichische Geschichte |
| C | Chronologischer
Abriss der Geschichte der Grafschaft Hauenstein | | D | Die
Einungsverfassung der Grafschaft Hauenstein | | E | Der
Zwing und Bann St. Blasien | | F | Vergleich
mit den Strukturen der Nachbargebiete darin: Talvogtei Todtnau - Schönau
und die Landschaften der Herrschaft Rheinfelden | | G | Strukturvergleich
mit den Schweizer Urkantonen darin: Uri, Schwyz, Unterwalden und Vergleich
mit der Einungsverfassung | | H |
Weitere Entwicklungen auf
dem Gebiet der heutigen Schweiz darin:
Toggenburg und Graubünden | | I | Vorderösterreichisch-schwäbischer
Raum darin: Vorarlberg, Die Freien auf der Leutkircher Heide, Die Eglofser
Freien, Tiegen im Allgäu | | J | Walsersiedlungen |
| K |
Agrarverfassungsverträge,
Kommunalismus, Republikanismus | Im
umfangreichen Anhang befinden sich Schaubilder, Dokumente und das Literaturverzeichnis |
Einige
Forschungsergebnisse in Kistlers Arbeit Die
Analyse der hier vorgelegten Texte erlaubt dem Rezensenten die Feststellung, dass
Martin Kistler im Verlauf seines Arbeitsprozesses, einige sehr interessante Forschungsergebnisse
aus unterschiedlichen Disziplinen zusammengeführt hat. Hierbei ging es keineswegs
um neue, bisher so nicht erkannte historische Phänomene. Die Leistung Kistlers
sehe ich viel mehr darin, dass verstreut vorhandene Untersuchungen aus historischen,
verfassungsrechtlichen, soziologischen und kommunalistischen Forschungen zusammengeführt
werden. Auf diese Weise sind Prozesse und Ereignisse, die sich auf die Selbstverwaltung
und die Eigenständigkeit bäuerlicher Siedlungsgruppen, verdichtet und
gut belegt worden. |
1.
Motive für die Herausbildung und den Funktionswandel genossenschaftlicher
Zusammenschlüsse waren ähnlich So
lässt sich unter Berufung auf Kistlers Arbeit sagen, dass Motive bäuerlicher
Gruppen und Auswirkungen von Prozessen in den Exosystemen für die Herausbildung
des Einungsstrebens in allen referierten Landschaften und zu den verschiedenen
Zeiten ähnlich waren. Das Gemeinte möchte ich so zusammenfassen: Wo
und wann immer eine Herrschaft bereit und in der Lage war, die elementaren Lebensinteressen
der in ihrem Bereich lebenden bäuerlichen Familien zu ermöglichen, zu
fördern und zu sichern, beschränkten sich die Funktionen gemeinsamen
Wirkens (dieser Familie, Familiengruppen, Sippenverbände, Talschaften u.
a. m.) auf die Organisation gemeinschaftlicher Belange, wie die Regelung interner
Angelegenheiten (Konfliktregelung, Nutzung und Verwaltung von Allmende, Jagd,
Fischerei und Wald) sowie die Mitwirkung am Schutz und der Verteidigung des jeweiligen
Siedlungsraums vor Gefährdungen von Außen. Für diesen, von
einer Herrschaft mit ihren bewaffneten Kräften zugesagten, Schutz und Schirm,
leisteten die Bauern ihre Abgaben. Wo
und wann immer eine Herrschaft nicht mehr dazu in der Lage war, diese Bedürfnisse
sichern zu helfen und Bauern durch Fehden und andere kriegerische Auseinandersetzungen
der Schutzherren untereinander zu leiden hatten, verlor die Herrschaft im Erleben
der Betroffenen ihren Sinn und Zweck. Auf der Suche nach Herrschaften, die die
Bedürfnisse nach Schutz und Sicherheit eher zu befriedigen in der Lage schienen,
strebten die Einungsgenossen danach, diese Funktionen selbst zu übernehmen
und sich aus der Herrschaft zu lösen. Ein durchaus üblicher Weg war
die Manumission, sich aus den bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Lehnsherren
durch eine einmal zu zahlende Summe loszukaufen. In der Regel geschah das bis
in das achtzehnte Jahrhundert hinein auf friedlichem Wege durch die Manumission
- also den Loskauf. Eine
historische Situation, die Prozesse der Lösung aus unbefriedigendem Schutz
und Schirm auslösten, war in der bäuerlichen Geschichte des Mittelalters
zum Beispiel das Interregnum, also die Jahre die dem Erlöschen des Hauses
Hohenstaufen folgten. Sie wurden als Verlust der zentralen Schutz- und Ordnungsmacht
erfahren. In der Königsfelder Chronik zum Beispiel finden wir die Klage:
"Do nu das Kayser ampt
also lang zit stund unbesetzt, do stund in tütschen landen, groß übel
uff, kryeg und morderyge, dass niemand sicher war, kofmann noch bumann" (Bauer)
(zitiert nach E. Müller-Ettikon: Ritter Steinmar, Waldshut,
o. J, S. 12). Derartige
Nöte wurden verstärkt dadurch, dass nicht selten Herrschaften versuchten,
die Inhalte ihrer Herrschaft auszudehnen - und das ging immer auch auf Kosten
der Beherrschten. Überall dort, wo das geschah, musste um alte "Freiheiten
und Rechte" auch gekämpft werden oder mindestens alles getan werden,
was geeignet schien, den Schutz des Gemeinwesens und der darin lebenden Menschen
und ihrer Habe zu sichern. Dieser Prozess führte zu neuen Organisations-
und Verwaltungsformen. Ein Beispiel aus Kistlers Arbeit (S. 73) vermag das Gemeinte
zu illustrieren, wenn er über die Ursprünge des Talrechts der Täler
Todtnau und Schönau schreibt: "Die Jahre um 1300 waren von Unruhen
gekennzeichnet, die Rechte der Bevölkerung durch den Adel missachtet. Die
Täler Todtnau und Schönau, die dem Kloster St. Blasien gehören,
waren von diesem an Diethelm von Staufen als Lehen übertragen worden, der
sie mit unrechtmäßigen Abgaben und Forderungen bedrängte. Dies
führte dazu, dass sich die Talleute an ihren Grund- und Leibherrn, den Abt
von St. Blasien wandten und um Festlegung ihrer von den Vorfahren überkommenen
Rechte und Pflichten baten. Der Abt kam dem nach und 36 Männer aus beiden
Tälern, die unter Eid die Rechte offenbarten, die von ihren Vorfahren hergekommen
waren, die dann in der gesiegelten Talurkunde festgehalten wurden" (Vgl.
dazu auch: Böhler, Eduard: Geschichte von Schönau im Schwarzwald. Freiburg
o. J.,S. 52) Diese
von mir aus der Arbeit von Martin Kistler so herausgefilterten allgemeinen Motivationsprozesse,
die die Herausbildung von Einungsverfassungen begünstigten und ihren Funktionswandel
herausforderten, und die, wie Kistler es am Beispiel der Schweiz detailliert nachwies,
unter bestimmten Bedingungen zu einer eigenen Staatsbildung führten, vollzogen
sich, sobald die untersuchten Regionen genauer betrachtet werden, unter sehr differenzierten
Bedingungen. An den von Kistler ausgewählten Regionen wird deutlich, wie
unterschiedlich Herrschaftsverhältnisse und Verfassungen jeweils waren.
|
2. Ursprünge
von Freiheiten Die
Ursprünge von Freiheitsrechten - und damit ist verallgemeinernd einmal die
direkte Zugehörigkeit/Unterstellung von Genossenschaften unter die landesherrliche
Gewalt gemeint und zum anderen eine Reihe für die Freien in der jeweiligen
Raumschaft geltenden an Hof bzw. Grundbesitz gebundenen Rechte - sind nicht überall
gleich: Die zum
Beispiel in den Walsersiedlungen geltenden Freiheiten hatten ihren Ursprung in
den spätrömischen und Langobardischen Grenzerkolonien. (170) Die
Freiheiten in den Schweizer Talschaften waren auf die Privilegien zurückzuführen,
die ihnen die Landesherren für bestimmte Leistungen gewährten: Betreuung
und Sicherung von Alpenübergängen, von Passstraßen zum Beispiel.
Diese von den Landesherren angeworbenen Siedler wurden "Königsfreie"
genannt. Im Hauensteinischen
und anderen schwer zugänglichen Waldgebieten waren von der Landesherrschaft
bestimmte Privilegien für die Urbarmachung verliehen worden. Derartige Rodungssiedler
waren die "Freien" auch bei uns im Hauensteinischen. Dazu bemerkt Kistler
zusammenfassend:
"Ursprung der Selbstverwaltung (und der mit ihr verbundenen Rechte und Freiheiten
J.R.) waren die Rechte der tiefensteinischen Freibauern, die nach dem Aussterben
der Freiherren von Tiefenstein die Einung als Zusammenschluss zur Verteidigung
dieser Rechte vor allem gegen das Kloster St. Blasien ins Leben riefen. Dabei
haben auch die geographischen und klimatischen Voraussetzungen einen nicht unwesentlichen
Anteil" (S. 24)
|
3.
Inhalte von Freiheiten Martin
Kistler erreicht eine ebenso kurze wie einprägsame Darstellung der bis zu
den Übergängen in die modernen Staaten gültigen Gerichtsinstitutionen.
Es werden die Zuständigkeiten der Nieder- und der Hochgerichtsbarkeit vorgetragen
und deren Herausbildung. Hierbei ist es von besonderem Interesse, dass die Hauensteinischen
Einungen an den Niedergerichten des Waldvogtes mitwirkten, jedoch selbst weder
die Niedergerichtsbarkeit oder gar die Hochgerichtsbarkeit erlangten wie vergleichsweise
die Talorte in der Schweiz In
der Grafschaft Hauenstein befanden die von den Einungsgenossen gewählten
Mitglieder des Gerichts, die alle aus ihren eigenen Reihen kamen und von der Grundherrschaft
(dem Haus Habsburg also) hierfür ermächtigt wurden, über Rechtsstreitigkeiten
aber auch Frevel, die nicht der Hochgerichtsbarkeit unterlagen, selbst. Bis 1507
taten sie das sogar unter Ausschluss der landesherrlichen Obrigkeit. Ab dann durfte,
veranlasst durch die Reformen Maximilians, der Waldvogt mitwirken. Ein
für die Hauensteiner bedeutsames Recht war das der Freizügigkeit. Die
Hauensteiner durften in der ganzen Grafschaft sesshaft werden, unabhängig
davon, in welchem Niedergerichtsbezirk sie wohnten. Die Niedergerichtsbezirke
in den mittelalterlichen ländlichen Gebieten muss man sich als gleichsam
unterste Verwaltungseinheit vorstellen. Da konnte ein Dorf ein eigener Niedergerichtsbezirk
sein, es konnten in einem Dorf Einwohner verschiedenen Inhabern der Niedergerichtsbarkeit
zugeordnet sein: kurz, es ist schon recht verwirrend, wenn man heute versuchen
will herauszufinden, welche Personen zu welchem Niedergerichtsbezirk gehörten.
In der Grafschaft hatten das Haus Habsburg mit seinen Freibauern neben St. Blasien
und dem Stift Säckingen die niedere Gerichtsbarkeit und ab 1641 auch die
aus der Schweiz kommenden Herren von Zweyer für das Dorf Unteralpfen. .
Da die Bindung des Gerichtsuntertanen an seinen Niedergerichtsherrn in unserem
südwestdeutschen Raum im Allgemeinen recht fest war, und die Bauern ohne
Erlaubnis ein Wechsel bzw. Wegzug von einem Niedergerichtsbezirk in den anderen
nicht möglich war, wurde das Recht auf Freizügigkeit sehr geschätzt.
Zu verdanken war dieses Recht der Stärke der Hochgerichtsbarkeit, die bis
17ausschließlich im Besitz des Landesherrn lag und dem Einfluss der Selbstverwaltung,
also der Einungsverfassung. Die
Jagdgerechtigkeit und die Allmende waren weitere Inhalte der besonderen Rechte
der Hauensteiner. Die seit 1326 von den Habsburgern ihren Hauensteinern gewährte
Recht vor allem Niederwild jagen zu und in bestimmten Flüssen fischen zu
dürfen, wird damit begründet, dass die Grafschaft eine eigene Miliz,
den Landfahnen, unterhielt, und die Einungsgenossen sich daher im Gebrauch von
Waffen zu üben hätten. Die Berechtigung, dass jedermann sein Vieh
auf die Allmende, das sind die der Allgemeinheit gehörenden Ländereien
(Äcker und Wald) ohne Gebühren zahlen zu müssen, gehörte ebenfalls
zu den Rechten der Einungsgenossen. Die
Stellung der Grafschaft innerhalb der Landstände des vorderösterreichischen
Breisgaus war außergewöhnlich für die damalige Zeit. Keine andere
Landschaft zwischen Vorarlberg und Elsass entsandte eigene Vertreter in die landständischen
Versammlungen, in denen Gesetze beschlossen, Steuern festgelegt und Lasten verteilt,
die Verwaltung geregelt oder Truppen bewilligt wurden. Hauenstein war durch "Vogt
und eynung" vertreten, so wie zum Beispiel die Städte ebenfalls durch
Vogt und Rat. Dass es zwischen dem Fürsten und den Landständen
des Breisgaus kaum nennenswerte Konflikte gab, führt Kistler darauf zurück,
dass der Kaiser weit weg in Wien lebte und es den Habsburgern darauf ankommen
musste, die entfernten Herrschaftsgebiete so an das eigene Haus zu binden, dass
Lösungstendenzen vermieden werden konnten. Die Ergebenheit der Breisgauer
Landstände war darum tatsächlich darauf zurückzuführen, dass
diese ihre landständische Freiheit behaupten konnten. Im
Bewusstsein der Einungsgenossen, die ja die Einungsmeister wählten, die wiederum
in der landständischen Versammlung vertreten waren, war das keine Kleinigkeit
und förderte deren Anhänglichkeit an das Haus Habsburg. In diesen
und den anderen genannten Rechten beziehungsweise Freiheiten liegt der Grund,
warum die Hauensteiner zu keiner Zeit ein Interesse daran hatten, sich den Eidgenossen
anzuschließen. Sie besaßen bereits, um was es den Schweizer Orten
ging: eigene Gerichte, eine angemessene Regierungsbeteiligung und - das war besonders
wichtig für sie - eine eigene militärische Organisation. Gerade die
Bedeutung des "Landfahnens" mit einer Mannschaftsstärke von 2000
(die Stadt Waldshut stellte davon 160) war sehr groß. Die Hauensteiner und
die Schweizer wurden zum Beispiel im 15. Jahrhundert als durchaus ebenbürtig
betrachtet. Zweifellos hatten die militärischen Leistungen nichts mit der
Herausbildung der Einungsverfassung zu tun. Die erwuchs, wie Kistler nachwies,
aus dem Zusammenschluss der Freibauern. Deren Kampfbereitschaft aber trug maßgeblich
dazu bei, dass die bestehenden Rechte von Habsburg respektiert, immer wieder bestätigt
wurden. Dass während und nach den Salpetererunruhen die Salpeterer in Wien
und vor allem innerhalb der Militärischen Hierarchie auf Sympathie und sogar
Unterstützung stießen - es sei hier nur an die "Landesdefensivkommission"
vom März 1745 erinnert, - das wird auf die historischen Erfahrungen mit den
kampfstarken und tapferen Hauensteinern zurückgeführt (Kistler,
S. 63; Wernet: Die Hauensteiner zwischen den Burgunderkriegen und den Salperereraufständen;
Deimling, Lothar: Die Organisation der landständischen Verfassung des Breisgaus
nach dem 30jährigen Krieg. Leipzig 1927, S. 47). |
4.
Vergleich von Herrschaftsstrukturen Seiner
zentralen Problemstellung, dem Vergleich der Herrschaftsstrukturen der vorderösterreichischen
Grafschaft Hauenstein mit den Schweizer Urkantonen, ihrer Entwicklungen bis in
die nächsten Jahrhunderte und mit Herrschaftsstrukturen in anderen vorderösterreichischen
Landesteilen, sind nahezu zwei Drittel der Arbeit gewidmet. Im
Rahmen dieser Einführung soll auf einige in diesen Vergleichen herausgearbeitete
Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufmerksam gemacht werden. 1.
Als "frei" galt im Hochmittelalter jeder Personenverband, der in unmittelbarer
Beziehung zum König stand. Wir kennen die "Freien" Städte,
und andere Personen und Einrichtungen die in diesem Verständnis "frei"
waren und sich selbst auch so bezeichneten. 2.
Diese Personenverbände, durch Besiedlung und geographische Eigentümlichkeiten
in quellenmäßig nicht mehr erfassbarer Zeit zusammengekommen und/ oder
später vom Landesherren geschaffen (wie z. B. Städte), gaben sich selbst
Verfassungsstrukturen. Diese Strukturen waren ähnlich - nicht aber gleich.
3. In Hauenstein
verbanden sich die Freien zu Einungen, in Uri zu "Genossame", in Schwyz
nannten sie ihre Organe die "Viertel" und in Nidwalden die "Ürten"
usw.. Stets waren die Verfassungsorgane die Versammlung aller freien Männer
(die "Landsgemeinde"). Dort wurden ihre Sprecher gewählt, auch
die Richter und die verschiedenen "Ämter" besetzt. Dort auch mussten
die Amtsinhaber jeweils über ihre Amtszeit Rechenschaft ablegen. 4.
Ähnlich war auch, dass die Wahlämter, vor allem die der Sprecher (Amann
oder Redmann), von bestimmten Familien gehäuft besetzt wurden. Es gab in
allen untersuchten Gebieten eine bäuerliche Oberschicht beziehungsweise eine
bäuerliche Elite, die, nicht selten über Generationen hinweg, die Ämter
besetzte (Vgl. dazu auch: Luebke, David Martin: His majesty´s rebels: communities,
factions and rural revolt in the black forest 1725 - 1745. Ithaka 1997). Bezogen
auf die alte Schweiz wurde sogar der Begriff von den "Aristodemokraten"
geprägt (S.144). Auch im Hauensteinischen lässt sich nachweisen, dass
der Wechsel zwar stets korrekt stattfand, doch bis in das achtzehnte Jahrhundert
hinein, immer Angehörige aus gleichen, meist sehr wohlhabenden Familien,
als Einungsmeister gewählt wurden. Das Wahlproceder in den Landsgemeinden,
den Talvogteien und in der Grafschaft war ähnlich. Es wird von den bei Kistler
genannten Historikern und Juristen von einem "direkt-demokratischem"
Verfahren gesprochen (S. 92) Auch die Wahl- und andere Versammlungstermine
fanden zu ähnlichen Zeiten und an vergleichbaren Orten statt. Sie lagen stets
unmittelbar vor Beginn der Feldarbeiten und/oder nach dem Abschluss der Erntezeit
und in der Regel unter freiem Himmel. Die ähnlichen Verhältnisse
sind unabhängig voneinander entstanden. Kistler geht davon aus, dass ähnliche
landschaftliche Bedingungen, zu ähnlichen Verfassungssituationen führten
(S. 142, S. 171). 5.
Weder in der Schweiz noch im Hauensteinischen waren mit der Schaffung von "Bünden",
staatspolitische Ziele verbunden. Es ging in allen Gemeinschaften ursprünglich
um die Regelung aller die Einungsgenossen betreffenden Angelegenheiten und um
die Abwehr herrschaftlicher Neuerungen. 6.
Das Recht und die Ahndung von Rechtsbrechern sowie alle zivilrechtlichen Rechtsvorgänge
wie Verkäufe, Schenkungen oder andere Verträge war in allen Gruppierungen
ein konstitutives Element ders Genossenschaftswesens. 7.
Vor allem die Bestrebungen adeliger Herrschaften, die im Besitz von Grafschaftsrechten
waren, ihre Zuständigkeiten, Rechte und damit Einkünfte auszudehnen
(Entstehen und Ausweitung von Feudalherrschaft), mussten zurückgewiesen werden.
Versuchten sich doch damit diese Lehensinhaber zwischen dem obersten Landesherrn
(Königtum) und den Genossenschaften zu schieben und die Kompetenzen und Einnahmen
ihres Landesherrn zu übernehmen. Für diese Bestrebungen war das Kloster
St. Blasien eine besonders erfolgreiche Territorialmacht. Insofern ging
es in den Genossenschaften mehr und mehr auch darum, derartige herrschaftliche
Neuerungen abzuwehren und die alten Rechte und Freiheiten zu bewahren, wie oben
am Beispiel der Talvorgtei Schönau und Todtnau angedeutet. Die Auseinandersetzung
zwischen feudaler Herrschaft und genossenschaftlicher Verfassung charakterisierte
die beiden Pole der mittelalterlichen Verfassungsgeschichte (S. 145). In
der Schweiz führten derartige Prozesse der Bewahrung und Abwehr dazu, dass
die "Waldstätte" nach Bündnispartnern Ausschau hielten. Sie
fanden sie in den - ebenfalls durch feudale Begehrlichkeiten gefährdeten
- freien Reichsstädten wie Luzern, Zürich und Bern. Erst dieser Verbund
zwischen den Städten und den Talschaften führte hin zu einer eigenen
Staatlichkeit. |